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MUSIK

Darf ich Musik aktueller Künstler im Unterricht vorführen?
Ja, aber nur maximal 12 % eines geschützten Stückes bzw. Werkes. Oder ein Werk geringen Umfangs, also ein Stück unter 5 min Länge. (Quelle: bitte hier klicken) Musikstücke, die der Creative Commons Lizenz unterliegen, dürfen Sie "ungefragt nutzen, vervielfältigen und selbst weiter verbreiten" wobei die Quelle anzugeben ist. (Quelle: bitte hier klicken)


Darf ich die Noten aktueller Musikstücke an meine Schüler ausgeben?
Ja – das Kopieren von Noten ist zwar zunächst einmal grundsätzlich verboten (§ 53. Abs. 4 UrhG);  die VG Musikedition hat aber mit der Kultusministerkonferenz einen Vertrag geschlossen, der es den Lehrern ermöglicht, Notenkopien zur Veranschaulichung des Unterrichts oder zu Prüfungszwecken herzustellen. Aber: Es dürfen nur Werke geringen Umfangs (max. 6 Seiten) oder Teile von Werken (max. 12 % eines Werkes und höchstens 20 Seiten) kopiert werden. (Quelle: bitte hier klicken)


Darf ich für meine Schüler eine CD / DVD brennen / kopieren?
Nein. Bei Kopien für Schüler handelt es sich nicht um eine Privatkopie, daher ist es nicht erlaubt, CDs oder DVDs, die Urheberrechtlich geschütztes Material enthalten, für Schüler zu kopieren. Sie können allerdings selbst erstellte Inhalte für Ihre Schüler auf CD oder DVD zu Verfügung stellen. (Quelle: bitte hier klicken)



Dürfen meine Schüler aktuelle Musikstücke nachspielen (und evtl. aufführen?)
Grundsätzlich: Ja. Zur Aufführung: Folgende Vorraussetzungen muss die Veranstaltung erfüllen, bei der die Stücke aufgeführt werden: Die Veranstaltung darf keinem Erwerbszweck dienen. Die Teilnehmer werden ohne Entgelt zugelassen.
Keiner der Musiker erhält eine Vergütung. Die Veranstaltung ist nur einem beschränkten Kreis von Personen zugänglich. Sollte eine der Voraussetzungen (meistens der beschränkte Kreis von Personen) nicht erfüllt sein, ist eine Gebühr auf Grundlage des Pauschalvertrags zwischen GEMA und Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände zu zahlen. Hierzu informieren Sie sich am besten bei Ihrer Landesschulbehörde über die Rahmenverträge mit der GEMA, die die Gebühren für bestimmte schulische Veranstaltungen abdecken.


Ein Schüler hat im Hintergrund zu seiner Präsentation eine CD als Untermalung laufen lassen – darf er das?
Ja, da "[...] der Bundesverband der kommunalen Spitzenverbände (bestehend aus Deutscher Städte- und Gemeindebund, Deutscher Städtetag und Deutscher Landkreistag) einen Pauschalvertrag mit der GEMA abgeschlossen hat. Dieser Pauschalvertrag gestattet die Musiknutzung in der Schule, sofern sie nicht durch § 52 Abs. 1 Satz 3 UrhG privilegiert ist" [sprich unter die untentgeltliche Vorführung fällt - siehe oben]. Somit kann der Schüler sein Lieblingslied vorspielen.


Was ist mit Schul-Radio Sendungen? Darf ich alle Musikstücke, die ich möchte auch verwenden? Wie lange darf ich diese Sendungen archivieren?

Auch für Schul-Radio müssen Gebühren an GEMA und GVL gezahlt werden. Sie dürfen die Sendungen ein Jahr lang archivieren. Danach müssen diese gelöscht werden. (Quelle: bitte hier klicken)


Schüler tauschen bei mir im Informatikunterricht Musik auf den schuleigenen Computern – wie muss ich mich verhalten, wer ist verantwortlich?
Dies wird auf der Seite „Urheberrecht in der Schule“ vom thüringischen Lehrerforbildungsinstitut bearbeitet, dort heißt es: "Gemäß § 3 Abs. 1 Dienstordnung für Lehrer, Erzieher und Sonderpädagogische Fachkräfte an den staatlichen Schulen in Thüringen erteilt der Lehrer eigenverantwortlich seinen Unterricht. Er kann diese Verantwortung nicht auf Dritte (z. B. Schüler) übertragen. Es ist deshalb wichtig, dass sich der Lehrer im Rahmen seiner Möglichkeiten vergewissert, dass weder seine Schüler noch er selbst im Unterricht oder bei der Vorbereitung Urheberrechte Dritter verletzen. Damit korrespondierend besteht eine Meldepflicht, wenn ihm zur Kenntnis gelangt, dass Schüler mit Raubkopien handeln." (Quelle: bitte hier klicken)


Darf ich Mitschnitte aus Radio / TV im Unterricht vorführen?
TV: Nur wenn es sich um eine Schulfunksendung, Nachrichten, die nicht mit dem Vorbehalt der Rechte versehen sind, öffentliche Reden oder Sendungen „zur Unterrichtung über Tagesfragen“ handelt. Wobei letztere nur begrenzt gespeichert werden dürfen. (Quelle: bitte hier klicken)
Radio: "Der Pauschalvertrag zwischen der GEMA und der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände (bestehend aus Deutscher Städte- und Gemeindebund, Deutscher Städtetag sowie Deutscher Landkreistag) erfasst auch die Wiedergabe von geschützter Musik mittels Radio. Der Lehrer muss die Beschallung nicht anmelden, weil sie vom Pauschalvertrag erfasst wird." (Quelle: bitte hier klicken)

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    Zuletzt bearbeitet: 15.03.2010Zum SeitenanfangZum Seitenanfang
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