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URHEBERRECHTSANSPRÜCHE VON SCHÜLER/INNEN

Im Kunstunterricht haben Schüler Bilder gemalt, die wir auf dem Weihnachtsmarkt in Form eines Kalenders verkaufen wollen – haben die Schüler Ansprüche auf die Einnahmen?
Ja, haben sie, denn "Die Rechte an den vorgenannten Arbeiten bzw. Werken im Sinne des UrhG, wie z. B. Sprachwerk, Computerprogramm und Werk der Malerei liegen bei den Urhebern, also den Schülern. Der jeweilige Schüler entscheidet ausschließlich darüber, ob sein Werk veröffentlicht, also z. B. ausgestellt oder im Internet öffentlich zugänglich gemacht wird." (Quelle: bitte hier klicken)
Zudem: "Alle Urheber und ausübenden Künstler haben einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung (§§ 11, 79 UrhG)." Daher ist es notwendig, die Schüler zu bitten, auf die Erlöse zu verzichten, wenn das Geld für andere Zwecke (Spenden,...) gedacht sein soll. (Quelle: bitte hier klicken)

 

Dürfen wir Fotos von Schulveranstaltungen auf der Homepage veröffentlichen?
Klar, geklärt werden muss aber wer das Uhrheberrecht an den Bilden besitzt und: "Will man Bilder von Personen auf den Webseiten verwenden, ist das Einverständnis der abgebildeten Personen zwingend notwendig (§ 22 KUG; Recht am eigenen Bild)." (Quelle: bitte hier klicken)


Dürfen wir Auftritte unserer Schulband auf der Schulhomepage veröffentlichen?
Hier verhält es sich ähnlich wie bei Fotos – die Erlaubnis der Schulband (als Urheber) muss eingeholt werden, wenn es sich um Eigenlompositionen der Schüler handelt. Spielt die Schülerband jedoch Coversongs, fallen GEMA Gebühren an.

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    Zuletzt bearbeitet: 29.09.2009Zum SeitenanfangZum Seitenanfang
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